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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der LiBreCo Food Service GmbH & Co. KG

§ 1

Geltungsbereich Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.

 

§ 2

Zustandekommen des Vertrags Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware übergeben wird.

 

§ 3

Preise Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab unserem Lager. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, hat der Besteller ein Kündigungsrecht. Alle Preisangaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen verstehen sich, soweit nichts anderes angegeben worden ist, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Höhe. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

§ 4

Umfang und Lieferpflichten Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, Rechnung oder unser Lieferschein bzw. unsere Verkaufsbestätigung maßgebend. Alle Angebote, Preise, Aufträge und Zusagen bezüglich eines bestimmten Lieferungszeitpunktes sind freibleibend, falls sie nicht schriftlich bestätigt sind. Bei Transport der Waren durch uns oder unseren Spediteur sind wir oder der Spediteur nur zur Anlieferung bis zur Rampe oder Abladestelle verpflichtet, freie Zufahrt für LKW vorausgesetzt. Wir sind berechtigt die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb vereinbarter Frist abzurufen. Weitergehende Schadens-ersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.

 

§ 5

Gefahrtragung Umstände, die die Lieferung der bestellten oder gekauften Ware unmöglich machen oder übermäßig erschweren, ebenso alle Fälle von höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebs- und Verkehrsstörungen u.a. auch wenn sie in der Person unserer Lieferanten liegen, entbinden uns für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkungen von unserer Lieferungspflicht. Von dem Eintritt solcher Ereignisse werden wir den Käufer unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen uns auch, vom Vertrage zurückzutreten. Im Falle der Nicht-belieferung oder der ungenügenden Belieferung seitens unserer Vor-lieferanten sind wir von unseren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Wir verpflichten uns, in diesem Fall unsere Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten. Für das vom Käufer nicht retournierte Leergut (Haken, Behälter u.a.) erfolgt Berechnung zum Selbstkostenpreis.

 

§ 6

Mängelhaftung Die Voraussetzung jeder Gewährleistung unsererseits ist, dass die Mängelrüge bei von uns zu vertretenden offensichtlichen Mängeln unverzüglich beim Empfang der Ware unmittelbar bei uns erhoben wird. Verspätet erhobene Einwendungen werden zurückgewiesen, wenn die Ware vom Empfänger unbeanstandet angenommen ist. Bei Annahmeverzug des Käufers können wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei uns oder in einer uns geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf. Verweigert der Käufer die Annahme der Ware so ist deren Übersendung oder anderweitige Verfügung nur mit unserer Zustimmung zulässig, uns muss auch jederzeit das Recht auf Besichtigung der beanstandeten Ware eingeräumt werden. Gewichtsreklamationen des Käufers können nur dann anerkannt werden, wenn sie durch Verwiegung anhand von Wiegelisten nachgewiesen werden kann. Die Mängelhaftung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachlieferung einer mängelfreien Ware. Entscheiden wir uns für Nachlieferung so bleibt dem Käufer bei Fehlschlagen der Nachlieferung das Recht auf Herabsetzung der Vergütung und auf Rückgängigmachung des Vertrages nach seiner Wahl vorbehalten. Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie betrifft auch nicht Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, ist unsere Haftung auf den voraussehbaren Schaden begrenzt,

 

§ 7

Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag zu. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schrift-lich zu benachrichtigen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neu gebildeten Ware im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neu gebildeten Ware im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu der anderen vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung.

 

§ 8

Zahlungen Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig und unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Rechnungsdatum berechnet. Wir sind berechtigt, Zahlungen von Dritten für die Rechnung des Käufers auch dann anzunehmen, wenn der Käufer widerspricht. Wir können die sofortige Bezahlung aller Forderungen einschließlich der Forderungen aus Wechseln, deren Laufzeit noch nicht beendet ist, verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen und Leistungen einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

 

§ 9

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Erfüllungsort für alle wechselseitigen Rechte und Pflichten aus den Verträgen ist unser Geschäftssitz. Als Gerichtsstand wird die Zuständigkeit des für unseren Geschäftssitz maßgeblichen jeweiligen Gerichts vereinbart soweit der Besteller Kaufmann ist. Für alle Verträge gilt deutsches Recht.

 

§ 10

Datenschutz Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden Daten in unserer EDV-Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden.

§ 11

Salvatoresche Klausel Soweit Bestimmungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder werden, berührt dieses nicht die Geltung der anderen Bestimmungen. Unwirksame oder ungültige Regelungen sind durch wirksame und / oder gültige Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Inhalt der ungültigen oder unwirksamen möglichst nahe kommen.

ABK

Allgemeine Bedingungen der Kühlhäuser

 

 

1. Anwendungsbereich

​1.1. 

Das Kühlhausunternehmen (im Folgenden nur: Kühlhaus) übernimmt die klimatisierte Lagerung von Waren und die Vermietung von klimatisiertem Lagerraum einschließlichaller Zusatzarbeiten nach Maßgabe der ABK auch sofern solche Zusatzarbeiten allein in Auftrag gegeben werden.

1.2.

Zusatzaufträge sind insbesondere solche,

1.2.1.

zum Ein- und Ausladen von Waren einschließlich des direkten Umschlags.

1.2.2.

zum zusätzlichen Kontrollieren, Zählen und Sortieren, zur Gewichts- und Temperaturfeststellung, zum Proben- und Musterziehen sowie zur Feststellung von Produktions- und Haltbarkeitsdaten.

1.2.3.

zur Zoll-/Einfuhr- und Ausfuhrabfertigung einschließlich der Erstellung der hierfür erforderlichen Papiere sowie der Eröffnung und Beendigung von Zollverfahren.

1.2.4.

zum Verpacken, Umpacken, Etikettieren, Neutralisieren, Konfektionieren und Kommissionieren.

1.2.5.

zum Ein - und Nachfrosten, Auftauen, Entbeinen, Portionieren, Entrappen und Entstielen sowie ähnliche Aufträge.

1.3.

Die ABK gelten entsprechend, wenn das Kühlhaus die Lagerung von Waren und die Vermietung von Lagerraum im Einzelfall ohne Klimatisierung übernimmt.

1.4.

Die ABK gelten nicht im Verkehr mit Verbrauchern und nicht für Speditions- (§ 453 HGB) und Frachtaufträge (§407 HGB).

2. Auftrag

​2.1.

Aufträge und Weisungen sollen in Textform erteilt werden. Unklarheiten aufgrund mündlicher Übermittlung gehen zu Lasten des Kunden.

2.2.

Im Auftrag ist die gewünschte Lagertemperatur und bei einer gewünschten Temperatur von etwa 0 Grad Celsius auch die Luftfeuchtigkeit ausdrücklich anzugeben.

2.3.

Im Lagerauftrag sind die einzulagernden Waren nach Art, Anzahl und Gewicht zu bezeichnen sowie sonstige Eigenschaften anzugeben, die eine besondere Behandlung erfordern. Dasselbe gilt bei der Raummiete, wenn das Kühlhaus beauftragt wird, die Ware in den gemieteten Raum einzubringen.

3. Einzubringendes und einzulagerndes Gut

3.1.

Der Kunde darf nur einwandfreie zur klimatisierten Lagerung geeignete Waren anliefern bzw. einbringen. Waren, die wegen ihres Zustandes oder ihrer Eigenschaften für eine klimatisierte Lagerung ungeeignet sind und insbesondere Nachteile für das Kühlhaus oder anderes Lagergut verursachen können, sind von der Einlagerung bzw. Einbringung ausgeschlossen. Hat das Kühlhaus hieran Zweifel oder Grund zu der Annahme, dass Lebensmittel nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit genügen, wird es unverzüglich den Kunden unterrichten. Kommt es zu keiner Einigung kann es den Zustand der Ware durch einen neutralen, wenn möglich öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen feststellen lassen. Dessen Feststellungen sind für alle Beteiligten verbindlich. Die Kosten des Gutachtens trägt der unterliegende Teil. Im Übrigen ist das Kühlhaus berechtigt, die zuständigen Behörden zu unterrichten..

3.2.

Das einzubringende oder einzulagernde Gut ist, sofern nicht das Kühlhaus hiermit beauftragt wird, von dem Kunden so zu verpacken und zu kennzeichnen, wie es für die Lagerung und zum Schutz des Kühlhauses und der dort lagernden anderen Güter vor Schäden erforderlich ist.

3.3.

Soll gefährliches Gut gelagert werden, hat der Kunde dem Kühlhaus vor Anlieferung in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Dem Kühlhaus steht es frei, die Einlagerung abzulehnen. Gefährliches Gut darf der Kunde in einen angemieteten Raum nur nach einer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Kühlhauses einbringen. Er hat zuvor dem Kühlhaus die genaue Art und Gefahr, und soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen in Textform mitzuteilen.

3.4.

Der Kunde hat dem Kühlhaus alle für die Lagerung und Behandlung des Gutes notwendigen Urkunden und Papiere zu übergeben, sofern er nicht das Kühlhaus mit der Erstellung bzw. Beschaffung der Papiere beauftragt.

4. Lagerung

​4.1.

Die Lagerung erfolgt in geeigneten Räumen, nach Wahl des Kühlhauses. Die Lagerung kann bei einem Unterlagerhalter erfolgen. In diesem Fall teilt das Kühlhaus den Lagerort und den Namen des Unterlagerhalters dem Kunden mit.

4.2.

Der Kunde ist berechtigt, die Räume vor der Einlagerung zu besichtigen. Tut er dies nicht oder erhebt er nicht unverzüglich Einwände und Beanstandungen, gelten die Räume als genehmigt, wenn die Auswahl und Lagerung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfolgt.

4.3.

Soweit das Kühlhaus die Be-oder Entladung von Fahrzeugen übernimmt, beginnt bzw. endet die Obhut des Kühlhauses mit der Aufnahme bzw. dem Absetzen der Ware auf dem Fahrzeug, soweit nicht das Kühlhaus den Erhalt der Ware bereits früher quittiert hat. Das Be- und Entladen der Fahrzeuge erfolgt im üblichen Geschäftsgang nach Maßgabe des vorhandenen Personals in der Reihenfolge der Anmeldung, sofern nicht

eine bestimmte Zeit vereinbart wurde. Das Kühlhaus ist nicht verpflichtet, Paletten zutauschen.

4.4.

Das Kühlhaus ist verpflichtet, die Rechte des Kunden gegenüber dem Frachtführer wegen solcher Mängel oder Differenzen zu wahren, die äußerlich anhand der Anlieferpapiere erkennbar sind. Stellt das Kühlhaus solche Schäden oder Differenzen fest, hat es den Kunden unverzüglich zu unterrichten.

4.5.

Darüber hinaus ist das Kühlhaus ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet weitere Überprüfungen, z.B.

der Qualität usw. vorzunehmen.

4.6.

Ohne entsprechenden Auftrag an das Kühlhaus ist es Sache des Kunden, den Qualitätszustand der Ware während der Lagerung zu prüfen. Führt der Kunde an dem eingelagerten Gut Arbeiten aus oder zieht er Proben, hat er es danach dem Kühlhaus nach Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit erneut zu übergeben.

4.7.

Stellt das Kühlhaus während der Lagerung Veränderungen der Ware fest, die dessen Beeinträchtigung befürchten lassen, unterrichtet es den Kunden unverzüglich und bittet um Weisungen. Erteilt der Kunde keine oder keine sachgerechten Weisungen, ist das Kühlhaus berechtigt aber nicht verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen nach seinem Ermessen auf Kosten des Kunden zu ergreifen. Darüber hinaus ist das Kühlhaus berechtigt, die zuständigen Behörden zu unterrichten.

4.8.

Die Auslieferung des Gutes erfolgt nur auf Anweisung des Verfügungsberechtigten in Textform. Das Kühlhaus kann, sofern ein Lagerschein ausgestellt wurde, die Auslieferung von der Rückgabe des quittierten Lagerscheines abhängig machen. Die Vorlage eines mit RückerhaItquittung versehenen Lagerscheines steht einer schriftlichen Anweisung gleich. Sofern bei der Auslagerung Haltbarkeitsdaten und ähnliches zu beachten sind, ist dies vom Kunden ausdrücklich anzugeben.

4.9.

Verfügungsberechtigt ist der Einlagerer oder derjenige, an den der Einlagerer den Herausgabeanspruch gegen das Kühlhaus abgetreten hat. Das Kühlhaus kann den schriftlichen Nachweis der Abtretung verlangen.

5. Raummiete

5.1.

Das Kühlhaus verpflichtet sich, dem Kunden den vermieteten Raum in einem für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand für die Mietzeit zur Nutzung zu überlassen. Es ist Sache des Kunden, die Eignung des Raumes für die beabsichtigte Lagerung zu prüfen.

 

5.2.

Die Ein- und Auslagerung erfolgt durch den Kunden. Er ist dabei für das richtige Stapeln und Stauen nach den Regeln für eine klimatisierte Lagerung und dafür verantwortlich, dass die baurechtlichen Bestimmungen insbesondere über die Höchstbelastung der Bodenfläche eingehalten werden. Im Zweifel hat er beim Kühlhaus

nachzufragen.

 

5.3.

Dem Kunden obliegt auch die Einhaltung der Hygienevorschriften der Gesundheits- und Veterinärbehörden. Prüfgebühren sind von dem Kunden ebenso zu tragen, wie die Kosten für solche Maßnahmen auch baulicher Art, die von den Behörden im Hinblick auf die zu lagernden Güter verlangt werden.

 

5.4.

Der Kunde darf den Raum nur zur Lagerung für eigene Zwecke nutzen. Eine

Untervermietung ist nur mit Zustimmung des Kühlhauses erlaubt.

 

5.5.

Der Kunde hat den Raum verschlossen zu halten und für Notfälle einen Schlüssel in einem verschlossenen Umschlag dem Kühlhaus zu übergeben.

 

5.6.

Das Kühlhaus ist berechtigt, aus dringenden Gründen Veränderungen an demgemieteten Raum vorzunehmen oder dem Kunden einen anderen Raum zuzuweisen. Hierbei ist auf die Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen. Die Kosten für die Umlagerung trägt das Kühlhaus, es sei denn, diese ist vom Kunden zu vertreten.

5.7.

Das Kühlhaus ist berechtigt, den Raum zur Vornahme notwendiger Verrichtungen nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden durch Beauftragte betreten zu lassen. Dies soll in Anwesenheit des Kunden erfolgen. Kann im Notfall der Kunde nicht vorher unterrichtet werden, ist der Vorgang zu dokumentieren und dem Kunden unverzüglich Mitteilung hiervon zu machen.

 

5.8.

Soweit der Kunde das Kühlhaus bei der Raummiete mit der Ein- und Auslagerung und sonstigen Arbeiten an dem eingebrachten Gutbeauftragt, gelten hierfür die Regelungen in den Ziffern 4.3. bis 4.8. ABK entsprechend, ohne dass dadurch das Kühlhaus die Waren in Obhut nimmt.

6. Zutritt zum Kühlhaus

6.1..

Der Zutritt zum Lagerraum ist dem Kunden und seinen Beauftragten nur in Begleitung eines Beauftragten des Kühlhauses gestattet, sofern nicht ein direkter Zugang zu dem Mietraum besteht. Er und seine Beauftragten haben sich auf Verlangen auszuweisen. Der Kunde unterwirft sich und seine Beauftragten der Ordnung im Kühlhaus und

insbesondere den Brandschutzvorschriften (zum Beispiel Rauchverbot) und allen anderen Unfallverhütungs-, Sicherheits- und Hygienevorschriften. Der Kunde ist für alle Handlungen und Unterlassungen seiner Beauftragten verantwortlich. Personen, die gegen die Ordnung im Kühlhaus verstoßen, kann der Zutritt zum Kühlhaus untersagt

werden.

7. Mängelanzeige

7.1.

Wird bei der Lagerung bzw. der Raummiete Ware ausgelagert, ohne dass äußerlich erkennbare Mängel sofort, äußerlich nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung spätestens binnen 8 Kalendertagen nach der Auslagerung dem Kühlhaus schriftlich angezeigt werden, gilt die Ware als ordnungsgemäß ausgelagert.

 

7.2.

Stellt der Kunde oder sein Beauftragter eine Vertragsverletzung durch das Kühlhaus fest oder erlangt er hiervon Kenntnis, hat er dies dem Kühlhaus unverzüglich, spätestens binnen 8 Kalendertagen nach Feststellung bzw. Kenntnis, in Textform anzuzeigen. Das Verhalten gilt als genehmigt, wenn der Kunde es nicht innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung gegenüber dem Kühlhaus in Textform als vertragswidrig rügt.Entsprechendes gilt, wenn der Kunde oder sein Beauftragter während der Lagerung Mängel der Waren feststellt oder davon Kenntnis erlangt.

8. Wertdeklaration

​8.1.

Der Kunde hat bei Beginn der Einlagerung bzw. Einbringung und dann jeweils zum 1. eines jeden Monats dem Kühlhaus den Wert der eingelagerten Ware schriftlich anzuzeigen.

8.2.

Erfolgt dies nicht, schätzt das Kühlhaus den Wert und unterrichtet hiervon den Kunden. Der Kunde ist berechtigt, die Deklaration nachzuholen.

 

9. Kühlgutversicherung

9.1.

Das Kühlhaus schließt für die eingelagerten und eingebrachten Waren für Rechnung wen es angeht eine Kühlgutversicherung ab, sofern der Kunde dies nicht ausdrücklich und in Textform untersagt.

 

9.2.

Die Eindeckung des Versicherungsschutzes erfolgt nach Maßgabe des gemäß Ziff. 8. deklarierten bzw. geschätzten Wertes. Bei einer nachträglichen Deklaration des Wertes erfolgt die Abänderung mit Beginn des folgenden Monats.

 

9.3.

Der Versicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Kühlgütern - A- in der den ABK beigefügten Fassung zugrunde.

9.4.

Soweit für ein Schadenereignis Deckung aus der Kühlgutversicherung besteht, ist die Haftung des Kühlhauses

ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherungsleistung hinter dem Schaden zurückbleibt, weil der Kunde die Wertangabe falsch oder gar nicht gemacht hat. Schätzungsfehler gehen zu Lasten des Kunden.

Unberührt bleibt die Haftung nach Ziff.12.

 

10. Haftung des Kunden

10.1

.Der Kunde steht dem Kühlhaus dafür ein, dass er und seine Beauftragten die in den ABK übernommenen Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfüllen. Für Schäden durch eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten haftet der Kunde.

10.2

Auch wenn ihn kein Verschulden trifft, hat der Kunde dem Kühlhaus Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die aus der Verletzung der in Ziff. 2.3 und 3.1 bis 3.4 vereinbarten Pflichten beruhen. Diese Haftung ist auf den Gegenwert von 8,33 Rechnungseinheiten nach § 431 Abs. 4 HGB je Kilogramm des Rohgewichtes der Sendung begrenzt.

10.3.

§ 254 BGB bleibt unberührt.

11. Haftung des Kühlhauses

​11.1.

Das Kühlhaus haftet für alle Schadenereignisse, für die eine Deckung in der Kühlgutversicherung (Ziff. 9 ABK) nicht besteht, nur bei Verschulden. Als Lagerhalter nicht jedoch als Vermieter hat sich das Kühlhaus zu entlasten.

11.2.

Die Haftung des Kühlhauses ist bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) grundsätzlich auf den gemeinen Wert bzw. Minderwert des in Verlustger atenen oder beschädigten Gutes beschränkt.

11.3.

Bei Schäden an einem Teil der Ware, der einen selbständigen Wert hat, oder an einer von mehreren zusammen-gehörigen Waren bleibt eine Wertminderung des Restes der Waren unberücksichtigt.

11.4.

Das Kühlhaus haftet auch für reine Vermögensschäden.

11.5.

In allen Fällen ist die Haftung des Kühlhauses auf den gemäß Ziff. 8 deklarierten oder geschätzten Wert des Gutes beschränkt. Eine nachträgliche Deklaration ist nur maßgeblich wenn sie vor Entdeckung des Schadens erfolgt.

11.6.

Das Kühlhaushaftet nicht für Schäden

11.6.1.

durch höhere Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe, Zusammenbrechen der Stromversorgung und andere Umstände, die das Kühlhaus mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwenden kann; dies gilt auch für Streik.

11.6.2.

durch normalen Schwund oder natürlichen Verderb der Ware, soweit dies nicht auf Mängeln der Lagerung, des vermieteten Raumes oder auf anderen vom Kühlhaus zu vertretenden Ursachen beruht.

11.6.3.

die ihren Grund im Verantwortungsbereich des Kunden haben; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Schaden auf fehlerhaften Angaben des Kunden über die Ware, falschen Anordnungen bezüglich der einzuhalten den Lagertemperaturen/Lagerbedingungen, nicht erteilten Prüfungsaufträgen oder Mängeln der Verpackung beruht. Unberührt bleibt eine Mithaftung des Kühlhauses nach § 254 BGB.

11.6.4.

die ihren Grund in unvermeidlichen Temperaturschwankungen, zum Beispiel beim Ein-, Um-und Auslagern oder beim Abtauen der Kühleinrichtungen haben.

11.6.5.

Weist das Kühlhaus nach, dass ein Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einem oder mehreren der vorgenannten Umstände beruht, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er darauf beruht.

12. Volle Haftung

Auf die in den ABK enthaltenen Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse kann sich das Kühlhaus nicht berufen, wenn ein Schaden auf grobem Verschulden (Vorsatzund grobe Fahrlässigkeit) beruht.

13. Feuerschäden

Bei Feuerschäden haftet das Kühlhaus nur für grobes eigenes und das grobe Verschulden seiner leitenden Angestellten sowie für die Verletzung von Kardinal- und vertragswesentlichen Pflichten auch durch einfache Erfüllungsgehilfen.

14. Zahlungsbedingungen und Aufrechnungsverbot

​14.1.

Lagergelder, Lagermieten und sonstige Leistungsentgelte sind im Voraus zu entrichten.

14.2.

Zollauslagen sind dem Kühlhaus so zu erstatten, dass es spätestens am 10. des Folgemonats über den Betrag verfügen kann.

14.3.

Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung ein.

14.4.

Gegenüber Ansprüchen des Kühlhauses ist eine Aufrechnung oder Zurückhaltung nur mit fälligen Gegen-ansprüchen des Auftraggebers zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht, oder die rechtskräftig fest-gestellt wurden.

15. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht

​15.1.

Das Kühlhausunternehmen hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen die ihm aus Aufträgen gegen den Kunden zustehen, ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an allen in seiner Verfügungsgewalt befindlichen oder bei ihm eingebrachten Waren und Werten, die während der Lagerung oder Einbringung mindestens zeitweilig Eigentum des Kunden sind oder waren. Gegenüber anderem Eigentum Dritter besteht das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht nur für solche Forderungen, die sich direkt auf die jeweiligen Waren und Werte beziehen.

15.2.

Weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Kühlhauses werden hierdurch nicht berührt.

15.3.

An die Stelle der Frist des § 1234 BGB tritt in allen Fällen eine Frist von zwei Wochen.

15.4.

Für den Pfand- und Selbsthilfeverkauf kann das Kühlhaus eine Verkaufsprovision vom Bruttoerlös in Höhe des ortsüblichen Satzes, mindestens aber 5 % berechnen.

16. Kündigung

16.1.

Der Lager- und Raummietvertrag können, sofern nicht eine feste Lager- oder Mietzeit vereinbart wurde, mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

16.2.

Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlich en fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

16.2.1.

der Kunde mit seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen um mehr als 2 Monate in Verzug oder in eine wesentliche Vermögensverschlechterung geraten ist. Dies gilt insbesondere, wenn er die Zahlungen eingestellt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder über sein Vermögen die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wurde.

​16.2.2.

die Ware während der Lagerung oder Einbringung ungeeignet für die klimatisierte Lagerung im Sinne der Ziff. 3.1. ABK wird oder die mangelnde Eignung dem Kühlhausunternehmen bekannt wird.

16.2.3

wenn der Raummieter ohne Genehmigung des Kühlhauses gefährliches Gut eingebracht hat oder der Einlagerer seiner Anzeigepflicht nach Ziff. 3.3. nicht nachgekommen ist.

16.3.

Die Kündigung wird wirksam, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des Kündigungsgegners gesandt und dort bei normalem Postlauf eingetroffen ist.

16.4.

Nimmt der Kunde die Ware trotz Beendigung des Vertrages nicht ab bzw. räumt er den gemieteten Raum nicht, bleibt er zur Einhaltung der in diesem Vertrag übernommenen Pflichten, insbesondere zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet.

17 Annahmeverzug des Kunden

​17.1.

Hat das Kühlhaus den Kunden mit der Abnahme bzw. der Räumung in Verzug gesetzt, darf es eingebrachte Waren in Besitz nehmen und die eingebrachten und eingelagerten Waren auf Kosten des Kunden anderweitig einlagern.

17.2.

In den Fällen der Ziff. 16.2.2. und 16.2.3 ABK darf das Kühlhaus, wenn der Kunde dem Verlangen auf sofortige Auslagerung nicht nachkommt und mit dem Aufschub der Auslagerung Gefahr verbunden ist, ohne eine Nachfrist zu setzen und auf Kosten des Kunden die Auslagerung vornehmen und, sofern die Sachlage es rechtfertigt, das Gut im Wege der Selbsthilfe aus freier Hand verkaufen. Hiervon ist der Kunde unverzüglich wenn möglich zuvor, jedenfalls aber nachträglich, zu benachrichtigen. Im Falle der Unverkäuflichkeit der Ware erklärt sich der Kunde schon jetzt mit der Vernichtung der Ware einverstanden.

17.3.

Die Kosten für die Vernichtung und Entsorgung der Ware trägt der Kunde, sofern sie nicht vom Kühlhaus zu vertreten sind.

18. Schriftform

Jede Vereinbarung zwischen den Parteien, die nicht durch die ABK oder die Kühlhausordnung geregelt ist, soll in Textform erfolgen.

19. Fälschungsrisiko

Darf das Kühlhaus bei Weisungen, Aufträgen oder sonstigen nachfolgenden Vereinbarungen mit den Kunden ohne grobe Fahrlässigkeit an die Echtheit der Unterschrift und einer Vollmacht glauben, ist es zu weiteren Prüfungen nicht verpflichtet. Ein etwaiges Fälschungsrisiko trägt der Kunde.

20. Verjährung

Alle Ansprüche gegen das Kühlhaus gleich aus welchem Grunde, verjähren nach Maßgabe der §§ 475 a, 439 HGB. Im Falle des gänzlichen Verlustes beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte Kenntnis vom Anspruch erhalten hat.

21. Rechtswahl und Gerichtsstand

​21.1.

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.

21.2.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen ist das für die Niederlassung des Kühlhauses zuständige Gericht.

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